siehe auch Hessisches Hochschulgesetz (HHG)
Präsidentin/Präsident:
Die Präsidentin/der Präsident leitet und vertritt die Hochschule. Die Stellvertretung der Präsidentin/des Präsidenten wird durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten sowie durch die Kanzlerin/den Kanzler (in Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten) wahrgenommen. Die Kanzlerin/der Kanzler leitet die Verwaltung nach den Richtlinien des Präsidenten.
Präsidium:
Dem Präsidium gehören die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Kanzlerin/der Kanzler an.
Erweitertes Präsidium:
Das Präsidium berät zusammen mit den Dekaninnen/Dekanen gemeinsame Angelegenheiten in Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung. Die Frauenbeauftragte sowie die Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses und des Personalrats können an den Sitzungen teilnehmen.
Senat:
Dem Senat gehören an: 9 Professorinnen/Professoren, 5 Studierende, 1 wissenschaftliches und 2 administrativ-technische Mitglieder.
Senatsmitglieder mit beratender Stimme: Die Präsidentin/Der Präsident; die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, die Kanzlerin/der Kanzler, ein Mitglied des Hochschulrats; die Frauenbeauftragte, die oder der AStA-Vorsitzende, die oder der Personalratsvorsitzende.
Zuständigkeiten des Senats:
(vollständig siehe auch Hessisches Hochschulgesetz § 36)
Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.
Der Senat ist zuständig u.a. für:
An der Hochschule Fulda existieren derzeit folgende Senatskommissionen:
wird überarbeitet
Hochschulrat:
Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu beraten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischen Leistungen zu fördern.
Der Hochschulrat gibt Empfehlungen u.a.:
Der Hochschulrat nimmt Stellung:
Dem Hochschulrat gehören vier Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft und beruflichen Praxis und drei Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft und Kunst an.
Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Sie werden im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag des Präsidiums vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren bestellt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht vorgeschlagen werden.
Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.