Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes
(TVPöD) vom 27. Oktober 2009
In der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 27. Februar 2010
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),*
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a) der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin / des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin / des pharmazeutisch-technischen
Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
c) der Erzieherin / des Erziehers und der Kinderpflegerin / des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/ Kinderpfleger vorauszugehen hat,
d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin / des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
e) der Rettungsassistentin / des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 3 Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen/ Praktikanten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien
nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung
(1) Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/ Praktikanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(3) Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung.
(4) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum desArbeitgebers.
§ 6 Personalakten
1Die Praktikantinnen/Praktikanten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
§ 7 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/ Praktikanten Beschäftigten gelten; § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt unberührt.
§ 8 Entgelt
(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
ab 1. Januar 2010 1.480,72 Euro,
ab 1. Januar 2011 1.489,60 Euro,
ab 1. August 2011 1.497,05 Euro,
- der pharmazeutisch-technischen Assistentin/
des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
ab 1. Januar 2010 1.269,14 Euro,
ab 1. Januar 2011 1.276,75 Euro,
ab 1. August 2011 1.283,13 Euro,
- der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
ab 1. Januar 2010 1.215,67 Euro,
ab 1. Januar 2011 1.222,96 Euro,
ab 1. August 2011 1.229,07 Euro.“
(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.
§ 9 Sonstige Entgeltregelungen
(1) Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß.
(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach der Anlage 1a zum BAT/BAT-O zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD eine Wechselschicht bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen 75 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
(5) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.
(6) Die Absätze 2 bis 4 treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD außer Kraft.
§ 10 Urlaub
Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen.
§ 11 Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Praktikantinnen/Praktikanten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§ 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.
§ 13 Vermögenswirksame Leistungen
1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
§ 14 Jahressonderzahlung
(1) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt bei Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet West 82,14 v.H. und für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet Ost 61,60 v.H. des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). 3§ 38 Abs. 1 TVöD gilt entsprechend.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben, sowie für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
(4) 1Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. 2Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
§ 15 Beendigung des Praktikantenverhältnisses
(1) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der Praktikantin / dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
§ 16 Zeugnis
1Der Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. 3Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 17 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
§ 18 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2010, schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können
a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 29. Februar 2012,
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres, schriftlich gekündigt werden.
(4) 1Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich des Bundes mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge. 2Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA finden die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages auf die in § 1 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung mehr.
Berlin / Frankfurt am Main, den 27. Oktober 2009…
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für die
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft:
Der Bundesvorstand
Anlage (zu § 18 Abs. 4)
1. Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/ Praktikanten vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31. März 2008.
2. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991.
3. Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991.
4. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973.
5. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991.
6. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970.
7. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8. Mai 1991.
Durchführungshinweise zum TVPöD
Zum Inhalt des TVPöD weisen wir auf Folgendes hin:
1. Der TVPöD findet wie seine Vorgänger nur auf Praktika zu bestimmten Berufen Anwendung. Der Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TVPöD ist mit § 1 TV Prakt inhaltlich deckungsgleich.
Neu ist, dass nun ausdrücklich klargestellt wird (§ 1 Abs. 2 TVPöD), dass Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktika in eine schulische Ausbildung oder Hochschulausbildung integriert sind, nicht in den Tarifvertrag einbezogen sind.
2. Es ist für den TVPöD kennzeichnend, dass er zu weiten Teilen an die tarifvertraglichen Bestimmungen für Auszubildende im TVAöD angeglichen ist.
Dies führt für die Praktikantinnen und Praktikanten zu mehreren Neuerungen:
- Zum Erfordernis der Schriftform des Praktikantenvertrages und von Nebenabreden (§ 2 TVPöD),
- zu einer dreimonatigen Probezeit (§ 3 TVPöD),
- zu einem Anspruch der Praktikantin/des Praktikanten auf ärztliche Untersuchungen bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses, wenn sie/er dies beantragt und entweder besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt war (§ 4 Abs. 2 TVPöD)
- zur Schadenshaftung der Praktikantin/des Praktikanten gemäß den Bestimmungen des TVöD (§ 5 Abs. 3 TVPöD),
- zum Stellen von Schutzkleidung durch den Arbeitgeber (§ 5 Abs. 4 TVPöD),
- zu einem tarifvertraglich geregelten Recht der Praktikantin/des Praktikanten auf Einsicht in ihre/seine Personalakte (§ 6 TVPöD),
- zu einer tarifvertraglichen Regelung der Voraussetzungen einer Kündigung nach der Probezeit, wobei die Praktikantin/der Praktikant ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen kündigen darf (§ 15 Abs. 2 TVPöD),
- zur Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Beendigung des Praktikums ein Zeugnis auszustellen (§ 16 TVPöD).
Für den Urlaub und das Urlaubsentgelt erfolgt ebenfalls eine Anpassung an den TVAöD. Anstelle einer eigenständigen Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts, wie sie § 6 Abs. 1 TV Prakt vorsah, wird ausschließlich das Entgelt nach § 8 Abs. 1 TVPöD fortgezahlt (§ 10 TVPöD).
3. Das Monatsentgelt wird in Höhe der für die Praktikantinnen/Praktikanten im TV Prakt Weitergeltung festgesetzten Beträge wie folgt übernommen (§ 8 Abs. 1 TVPöD):
- Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter,
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,
Heilpädagogin/Heilpädagoge 1.463,16 Euro,
- pharmazeutisch-technische Assistentin/,
pharmazeutisch-technischer Assistent,
Erzieherin/Erzieher 1.254,09 Euro,
- Kinderpflegerin/Kinderpfleger,
Masseurin und med. Bademeisterin/
Masseur und med. Bademeister,
Rettungsassistentin/Rettungsassistent 1.201,25 Euro.
Diese Beträge berücksichtigen noch nicht die im Rahmen der Tarifrunde 2010 auch für die Praktikantinnen/Praktikanten vereinbarte Entgeltsteigerung. Hierzu bedarf es erst noch des Abschlusses eines entsprechenden Änderungstarifvertrages. 2
4. Zulagen und Zuschläge für Praktikantinnen/Praktikanten gliedern sich gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 TVPöD nunmehr wie folgt auf:
- Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertagstätigkeit, praktische Tätigkeit an Vorfesttagen, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Zeitzuschläge werden gezahlt, wenn die Beschäftigen des Arbeitgebers solche erhalten.
- Erschwerniszulagen werden gewährt, wenn auch die Beschäftigten des Arbeitgebers im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD solche Zulagen entsprechend landesbezirklichen Vereinbarungen gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD oder bei gefährlichen/gesundheitsschädlichen Arbeiten gemäß § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA, § 33 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 6 BAT erhalten.
- Zulagen im Heimerziehungsdienst erhalten die Praktikantinnen/Praktikanten, sofern den Beschäftigten des Arbeitgebers die Heimzulage nach Anlage 1a zum BAT gewährt wird.
- Schicht- bzw. Wechselschichtzulagen werden den Praktikantinnen/Praktikanten in Höhe von 75 v.H. gezahlt, sofern den Beschäftigen des Arbeitgebers solche Zulagen nach dem TVöD zustehen.
5. Die bereits nach früherem Tarifrecht für Praktikantinnen/Praktikanten geregelte Personalunterkunftsgewährung und deren Anrechnung auf das Entgelt (vgl. § 8 Abs. 3 TV Prakt) besteht nach § 9 Abs. 5 TVPöD fort.
6. Anstelle der bisherigen „Zuwendung“ haben Praktikantinnen/Praktikanten nun parallel zum TVAöD Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 14 TVPöD). Voraussetzung ist, dass sie am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TVPöD). Die Neuregelung folgt § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
Bei der Jahressonderzahlung sind folgende Einzelheiten zu beachten:
- Die Jahressonderzahlung wird nach dem Novemberentgelt bemessen und nicht mehr nach einem fiktiven Urlaubsentgelt wie in den bisherigen Zuwendungstarifverträgen für Praktikantinnen und Praktikanten. Sie wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
- In der Höhe unterscheidet sich die Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und Praktikanten von derjenigen für Auszubildende im TVAöD:
Im TVPöD beträgt der Bemessungssatz 82,14 v.H. im Tarifgebiet West (§ 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD), bezogen auf das Novemberentgelt. Dies entspricht dem bisherigen Bemessungssatz.
- Ähnlich wie bisher erfolgt eine Kürzung der Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder auf Entgeltfortzahlung wegen Urlaub oder Krankheit bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TVPöD).
Ausgenommen von dieser Kürzung sind nur noch Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Bezug von Entgelt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. Von der Kürzung nicht mehr ausgenommen werden – wie bei den Auszubildenden im TVAöD – der Grundwehr- und Zivildienst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TVPöD).
- Bei einer Übernahme des Praktikanten in ein Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes bleibt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis im Unterschied zum vorherigen Tarifrecht nur noch dann anteilig erhalten, wenn die Praktikantin/der Praktikant von demselben Arbeitgeber übernommen wird und dieses Arbeitsverhältnis am 1. Dezember noch besteht (§ 14 Abs. 4 TVPöD).
- Eine Rückzahlungsverpflichtung der Praktikantin/des Praktikanten bei einem Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres ist nicht mehr vereinbart.
TV - Hessen
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Reglungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 01.09.2009