
Die schwerbehinderten Bediensteten und Professoren an der Hochschule Fulda wählen Ihre Vertrauensleute. Diese bilden die Schwerbehindertenvertretung.
Wir, die Schwerbehindertenvertretung der Hochschule Fulda, arbeiten für die Integration von Behinderten, kümmern uns um Prävention und sorgen für Bewegung im fairen, kollegialen und kommunikativen Miteinander.
Die Vertrauensleute der Schwerbehinderten:
Vertrauensmann
1. Stellvertreter
2. Stellvertreterin
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Integration:
Prävention:
Beratung:
Die persönliche Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung bestimmt sich nach § 96 SGB IX. Mit dieser Vorschrift wird die selbstständige Stellung der Schwerbehindertenvertretung unterstrichen.
Ehrenamt
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist ein Ehrenamt (§ 96 Abs. 1 SGB IX).
Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen werden in geheimer Wahl von den im Betrieb oder der Dienststelle beschäftigen schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern gewählt. Sie führen ihr Amt ohne zusätzliche Vergütung. Die Auslagen und Aufwendungen, die bei ihrer Tätigkeit entstehen, sind vom Arbeitgeber zu tragen (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
Behinderungsverbot
§ 96 Abs. 2 SGB IX regelt die unabhängige Amtführung der Schwerbehindertenvertretung:
Das Behinderungsverbot gebietet, dass alle Eingriffe in die ehrenamtliche Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung unerlaubt sind. Das Verbot richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann (betriebliche Interessenvertreter, Gewerkschaftsvertreter, Behörden). Eine Behinderung muss nicht immer eine aktive Handlung sein, auch eine Unterlassung kann behindern. Die Regelungen des § 96 Abs. 3 SGB IX zum Kündigungsschutz, Versetzungs- und Abordnungsschutz dienen der Schwerbehindertenvertretung zum Schutz ihrer unabhängigen Amtsführung. Die Vertrauenspersonen werden damit den Interessenvertretungen ausdrücklich gleichgestellt.
Benachteiligungsverbot
Das Benachteiligungsverbot verhindert die Schlechterstellung der Schwerbehindertenvertretung wegen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten im Vergleich mit anderen (vergleichbaren) Beschäftigten. Eine Benachteiligung muss objektiv erkennbar sein, z. B. darf das Entgelt der Vertrauensperson nicht gemindert werden mit dem Hinweis auf ihre häufige Abwesenheit vom Arbeitsplatz.
Begünstigungsverbot
Das Begünstigungsverbot ist das Spiegelbild des Benachteiligungsverbotes. Das Verbot soll die Schwerbehindertenvertretung vor der Beeinflussung ihrer Tätigkeit schützen. Zum Beispiel wäre eine besondere Vergütung, übermäßige Aufwandsentschädigungen und Freistellungen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen, die Ausnahme der Schwerbehindertenvertretung von allgemeiner Kurzarbeit etc. eine solche Begünstigung. Die Kündigungsschutzregelungen stellen keine Begünstigung im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern dienen dem Schutz der betrieblichen Interessenvertreter.